Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rudolstädter Eventmanufaktur
Inhaber: André Lorbeer
Unsinnsgasse 7
07407 Rudolstadt
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der
Rudolstädter Eventmanufaktur
Inhaber André Lorbeer
Unsinnsgasse 7
07407 Rudolstadt
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –
und ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ – über die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung von Veranstaltungsausstattung und Veranstaltungstechnik, die Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen sowie Partyservice-, Catering- und Foodstand-Leistungen.
- Diese AGB gelten insbesondere für:
- Vermietung von Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsausstattung,
- Licht-, Ton- und sonstige Veranstaltungstechnik,
- Ausstattung und Dekoration von Veranstaltungen,
- Auf- und Abbauleistungen,
- technische und organisatorische Betreuung von Veranstaltungen,
- Eventservice und Veranstaltungsdienstleistungen,
- Partyservice und Catering,
- Foodstände und gastronomische Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen,
- sonstige im Zusammenhang mit Veranstaltungen angebotene Leistungen.
- Die jeweils individuell vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Mietvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch tatsächliche Ausführung der vereinbarten Leistung zustande.
- Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.
- Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen grundsätzlich der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
- Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gesetzlich erforderlich.
- Rechnungen sind, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu begleichen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Veranstaltungen oder umfangreicheren Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen, sofern dies im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen und erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers
- Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
- Änderungen des Leistungsumfangs können zusätzliche Kosten verursachen.
- Soweit für die Durchführung einer Veranstaltung Angaben, Genehmigungen, Zugänge, Stromanschlüsse, Aufstellflächen, Zufahrtsmöglichkeiten oder sonstige Voraussetzungen durch den Auftraggeber bereitzustellen sind, hat dieser für deren rechtzeitige und ordnungsgemäße Bereitstellung zu sorgen.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über Umstände zu informieren, die die Durchführung der vereinbarten Leistung beeinträchtigen können.
§ 5 Vermietung von Veranstaltungstechnik und Ausstattung
- Mietgegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietgegenstände pfleglich und ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu behandeln.
- Eine Weitergabe, Untervermietung, Verpfändung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
- Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl und unsachgemäßer Nutzung zu schützen.
- Der Auftraggeber haftet für Schäden an den Mietgegenständen, die während der Überlassungszeit durch ihn, seine Mitarbeiter, Gäste, Beauftragten oder sonstige Personen aus seinem Verantwortungsbereich schuldhaft verursacht werden.
- Bei Verlust eines Mietgegenstandes ist grundsätzlich der Zeitwert bzw. – soweit erforderlich – der zur Wiederbeschaffung notwendige Betrag zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Normale, vertragsgemäße Abnutzung stellt keinen Schaden dar.
- Soweit der Auftragnehmer Aufbau, Abbau oder technische Betreuung übernommen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zugang zu den Veranstaltungsflächen zu den vereinbarten Zeiten sicherzustellen.
§ 6 Übergabe und Rückgabe von Mietgegenständen
- Mietgegenstände werden grundsätzlich in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand übergeben.
- Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel bei Übergabe unverzüglich anzuzeigen.
- Werden Mietgegenstände durch den Auftraggeber selbst abgeholt und zurückgebracht, trägt dieser die Verantwortung für einen geeigneten und sicheren Transport.
- Mietgegenstände sind vollständig und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden, abzüglich der vertragsgemäßen Abnutzung.
- Bei verspäteter Rückgabe kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen, sofern dem Auftragnehmer hierdurch ein nachweisbarer Schaden oder eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit entgeht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Auf- und Abbau
- Sofern Auf- und Abbau Bestandteil des Auftrags sind, erfolgen diese zu den im Angebot vereinbarten Zeiten.
- Verzögerungen, die der Auftraggeber oder von ihm zu vertretende Umstände verursachen, können zu zusätzlichen Kosten führen.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Veranstaltungsflächen zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und frei von störenden Gegenständen sind.
- Besondere örtliche Gegebenheiten, erschwerte Zugänge, fehlende Park- oder Ladeflächen sowie zusätzliche Transportwege sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung mitzuteilen.
- Mehraufwand aufgrund nicht mitgeteilter oder nachträglich eingetretener Umstände kann gesondert berechnet werden.
§ 8 Durchführung von Veranstaltungen
- Der Auftraggeber ist grundsätzlich für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm veranstalteten Veranstaltung verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich entsprechende Leistungen übernommen hat.
- Insbesondere obliegen dem Auftraggeber – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen sowie die Einhaltung veranstaltungsrechtlicher, ordnungsrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Vorgaben.
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im vereinbarten Leistungsumfang.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Leistung zu verweigern oder abzubrechen, wenn eine erhebliche Gefahr für Personen, Sachen oder die eingesetzte Technik besteht oder eine rechtmäßige Durchführung nicht gewährleistet ist.
- Hierdurch entstehen dem Auftraggeber grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche, soweit der Auftragnehmer die Gefahrenlage nicht zu vertreten hat.
§ 9 Wetter und Veranstaltungen im Freien
- Bei Veranstaltungen im Freien hat der Auftraggeber für einen geeigneten Schutz der Veranstaltungsfläche und der eingesetzten Technik vor Witterungseinflüssen zu sorgen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
- Der Auftragnehmer kann die Durchführung einzelner Leistungen verweigern oder unterbrechen, wenn aufgrund von Sturm, Starkregen, Gewitter, Hochwasser, extremer Hitze oder sonstigen Witterungsbedingungen eine Gefahr für Personen oder Sachen besteht.
- Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers bleiben im Falle einer wetterbedingten Änderung oder Absage grundsätzlich bestehen, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
- Eine gesonderte Vereinbarung über wetterbedingte Stornierungs- oder Ausfallregelungen kann im jeweiligen Auftrag getroffen werden.
§ 10 Rücktritt und Stornierung durch den Auftraggeber
- Eine Stornierung eines erteilten Auftrags ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der Textform.
- Im Falle einer Stornierung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Stornierungsfristen im gültigen Angebot. Soweit im Einzelfall eine angemessene Stornierungsregelung oder Ausfallpauschale vereinbart wurde, bleibt diese unberührt.
- Bei individuell auf den Auftraggeber zugeschnittenen Leistungen, bereits beschafften Waren, reservierten Fremdleistungen, Personal- oder Transportleistungen können dem Auftraggeber die tatsächlich entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten in Rechnung gestellt werden.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, soweit eine pauschalierte Forderung vereinbart wurde.
- Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten.
§ 11 Stornierung durch den Auftragnehmer
- Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der vereinbarten Leistung aus Gründen unmöglich wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
- Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, erheblichen Sicherheitsrisiken oder sonstigen Umständen, die eine Durchführung unzumutbar machen.
- Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden in diesem Fall grundsätzlich zurückerstattet, soweit ihnen keine bereits erbrachten Leistungen oder nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen gegenüberstehen.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Catering, Partyservice und Foodstände
- Bei Catering-, Partyservice- und Foodstand-Leistungen richtet sich der Leistungsumfang nach dem jeweiligen Angebot.
- Der Auftraggeber hat verbindliche Angaben zu Veranstaltungsort, Veranstaltungszeit, erwarteter Personenzahl und besonderen Anforderungen rechtzeitig mitzuteilen.
- Änderungen der Personenzahl sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hieraus können sich Änderungen des vereinbarten Preises ergeben.
- Bei Catering- und gastronomischen Leistungen können aus organisatorischen und hygienischen Gründen bestimmte Leistungszeiten und Abhol- bzw. Ausgabezeiten vereinbart werden.
- Hinweise des Auftraggebers zu Allergien, Unverträglichkeiten oder besonderen Ernährungsanforderungen sind rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.
- Eine Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund nicht mitgeteilter Allergien oder Unverträglichkeiten ist ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein gesetzliches Vertretenmüssen trifft.
§ 13 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass Veranstaltungsflächen, Zufahrten, Stromversorgung, Wasseranschlüsse oder sonstige erforderliche Einrichtungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vorhanden und nutzbar sind.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen der Veranstaltungsbedingungen zu informieren.
- Entstehen durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben zusätzliche Kosten, können diese dem Auftraggeber berechnet werden, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.
§ 14 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
- Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende unsachgemäße Nutzung von Mietgegenständen oder durch Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.
§ 15 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, die die Durchführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Anpassung der Leistung oder – sofern die Durchführung unzumutbar ist – zum Rücktritt vom Vertrag.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorgefahr, Streiks oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
- Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Bei Lieferungen von Waren bleibt das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung beim Auftragnehmer, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.
§ 17 Urheberrechte und Bildmaterial
- Vom Auftragnehmer erstellte Konzepte, Planungen, Gestaltungsvorschläge, Grafiken, Fotos, Texte und sonstige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, verändert oder an Dritte weitergegeben werden, soweit dem Auftragnehmer entsprechende Rechte zustehen.
- Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalte müssen frei von Rechten Dritter sein bzw. der Auftraggeber muss über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen.
§ 18 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 19 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit sich aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
§ 20 Gerichtsstand
- Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers in Rudolstadt vereinbart.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Eine hiervon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird mit Verbrauchern nur getroffen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 21 Anwendbares Recht
- Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Änderungen und Ergänzungen einzelner Verträge sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
- Diese AGB gelten in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
